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Alt 16.01.2008, 08:07
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sanmiguel befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Deutsches Kindergeld im Ausland

Voila,
das hab' ich zum Thema Kindergeld aus der HP des Landesamtes für Besoldung BW erfahren:

Sie erhalten Kindergeld wenn Sie
In Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder
Im Ausland wohnen aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden
...
Für welche Kinder kann ich Kindergeld erhalten?
Es werden alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt. Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten. Für im Ausland lebende Kinder besteht nur ausnahmsweise Anspruch auf Kindergeld; es gelten jedoch evtl. niedrigere Kindergeldsätze.
...
ENDE Zitat

Es ist also keinesfalls Voraussetzung, tatsächlich Arbeit zu haben (alle Arbeitslosenverbände würden Stum laufen!!). Wie der Begriff des "im Ausland lebenden Kindes" juristisch zu interpretieren ist, dürfte Auslegungssache sein und auf den Einzelfall ankommen. Gerade für die erste "Probezeit", ganz stark wohl vor allem bei einer tatsächlichen arbeitsvertraglichen Probezeit des/der "Ernährer", hab' ich da so meine Zweifel. Auch im Bereich des Steuerrechts, des Fahrerlaubnisrechts und zahlreicher anderer deutscher Regelungen wird der "Lebensmittelpunkt" als der Staat definiert, an dem man sich "die überwiegende Zeit des Jahres", also min. 183 Kalendertage, aufhält. Das widerum würde bedeuten, daß ein dann auch meldepflichtiger Auslandsaufenthalt erst nach min. 1/2 Jahr gegeben ist.

Das ist, um's mal deutlich zu sagen und evtl. juristischen Schwierigkeiten mit Anwaltskammern gleich mal vorzubeugen, keine Rechtsberatung!

Geändert von sanmiguel (16.01.2008 um 08:22 Uhr).
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Alt 16.01.2008, 12:18
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Hallo,

bin auch gerade an dem Kindergeld-Thema dran. Die in D zuständige Familienkasse hat inzwischen auch ein Call-Center o.ä. eingerichtet. Komplizierte Fragen muss man aber wohl doch eher im persönlichen Gespräch vor Ort bei der Arbeitsagentur/Familienkasse diskutieren und in meinem Fall wird´s kompliziert.

Die Aussage, dass die Kinder zwangsläufig ihren Lebensmittelpunkt in D haben müssen, stimmt so wohl nicht. In meinem Falle würde es angeblich genügen, wenn ich selbst in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei (vgl. § 1 bzw. § 49 des Einkommensteuergesetzes). Zusätzlich wurde die Bedingung genannt, dass ich selbst wohl mehr als die Hälfte des Jahres in D leben müsse, aber da war sich die Dame nicht ganz sicher und ich werde das vor Ort im persönlichen Gespräch zu klären versuchen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht in D wäre in meinem Fall gegeben, wenn ich (Abs. 3 des § 49) etwa Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele, die in D ausgeübt oder "verwertet" wird, was immer das heißt. Könnte mir z. B. vorstellen, dass sich so etwas darstellen läßt, wenn man auf TF für Kunden in D arbeitet (Call-Center?, Consulting per Videokonferenz etc.).

Ob es grundsätzlich besser ist, in D oder in E steuerpflichtig zu sein, weiß ich (noch) nicht, keine Ahnung, was da günstiger ist. Kennt da jemand qualifizierte Steuerberater, die sich entsprechen in D und E auskennen?

Ich bleib am Thema dran.

Gruß

Tomate
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Alt 16.01.2008, 14:49
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Hier ist ein Link der Arbeitsarge und da sind einige wesendliche Dinge über Kindergeld im Ausland beschrieben.
Suche über die Seiten von www.arbeitsagentur.de - www.arbeitsagentur.de

Saludos Patrick

Auch Wichtig Kindergeld


1)
Man erhält nur Kindergeld wenn der Wohnsitz in Deutschland ist.. Die Voraussetzungen für das Kindergeld finden sich in den §§ 62-78 EStG. Aber selbst im Ausland wohnende Personen können auf Antrag unter bestimmten Bedingungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen werden; hierfür ihr euch an die "Kindergeldauszahlungsstelle" wenden. Beschränkt steuerpflichtige Personen könnten Kindergeld ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

2)
Zur Schulpflicht ist zu sagen, dass im Schulgesetz Ihres Bundeslandes geregelt ist. Nach § 73 Abs. 1 SchulG sind alle Kinder, die bis 30, Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch der Grundschule verpflichtet. BITTE BEACHTEN! Wenn euer Wohnsitz in Deutschland bleibt dann besteht Schulpflicht und kann angeordnet werden.

§ 35 Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult. (s. auch Absatz 2 der Übergangsvorschriften im Anschluss an § 132)

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Quelltext: Schulgesetz
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Geändert von Patrick (16.01.2008 um 15:33 Uhr).
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Alt 16.01.2008, 16:07
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Hallo Patrick,

habe mir gerade mal die entscheidenden Passagen in Deinem Link zu Gemüte geführt...Ist ja ne sehr ausführliche Broschüre.

Auf S. 7 heißt es, dass auch für Kinder Kindergeld gezahlt werden kann, wenn sie in einem EU-Mitgliedsstaat oder im E-Wirtschaftsraum leben. Damit ist dann wohl die Frage entscheidend, ob ein Elternteil eben seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in D hat ODER im Ausland lebt, aber in D unbeschränkt Ek-pflichtig ist. Letzteres geht lt. § 1 EkStG wohl auch auf Antrag, wenn man nur beschränkt EkSt-pflichtige Einkünfte lt. § 49 erzielt, wo u.a. Mieteinnahmen in D, Kapitalerträge oder auch die von mir oben erwähnten Einnahmen durch im Inland ausgeübte oder verwertete Arbeit erzielt werden.

Ob sich nun die unbeschränkte Steuerpflicht in D auf Antrag rentiert, um kindergeldbezugsberechtigt zu bleiben, weiß ich nicht. Man wir wohl nicht an einem kompetenten deutsch/spanischen Steuerberater vorbeikommen, um das abschließend zu klären.

Tomate
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  #5 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 16:21
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Hi Tomate,
es besteht ja auch die Frage besteht die Schulpflicht?Wenn ja und Du ziehst mit den Kindern ins Ausland verfällt das Kindergeld denn nur eine bestehende Adresse zählt dann nicht mehr es kann dann eher sein das man sich Strafbar macht.
Ob man da eine klare Auskunft von den Ämtern bekommt bezweifel ich stark.
Ich denke man sollte sich da mit einem Anwalt in Verbindung setzen der sich da auskennt um nicht nachher auf die Sch..... zu fallen.

Saludos Patrick
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  #6 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 16:56
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Hi Patrick,

das mit der Schulpflicht seh ich eher nicht als Problem, die können ja nix dagegen haben, dass man mit 2 über 10-jährigen ins Ausland abwandert und die sollen ja auch hübsch weiter die (kanarische) Schulbank drücken...

Oder hab ich da irgendne Querverbindung zum Thema Kindergeld noch nicht geschnallt?

Gruß

Tom(ate)
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 17:01
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Hi Tom,
ich denke das beides zusammen hängt denn nur wer in Deutschland lebt hat ein Recht auf Kindergeld so sagt es das Gesetz aber das heisst auch das wenn Du Kindergeld beziehen willst müssen die KInder auch die Schulpflicht in Deutschland wahrnehmen.
Wenn ich ins Ausland gehe und die Kinder an einer Schule in Spanien anmelde fällt auch das Kindergeld weg.
Ich hoffe das war jetzt nicht kompleziert.
Ich kann ja nicht angemeldet bleiben um das Geld zu kassieren wenn ich meinen Wohnsitz belasse in Deutschland müssen auch die Kinder hier zur Schule gehen.

Vielleicht noch ein Hilfreicher Link
Kindergeld, Anwalt, Rechtsberatung, Erziehungsgeld

Saludos Patrick
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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 17:16
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Hi,

das hat mir die Dame von der Familienkasse aber anders erläutert. Aussage: Es kommt nicht auf den Wohnort der Kinder an (und das steht auch auf S. 7 der von Dir gefundenen Broschüre, es reicht, wenn die Kinder in einem EU-Mitgliedsstaat leben). Vielmehr hängts an der Frage meiner eigenen unbeschränkten Steuerpflichtigkeit in D.
Aber Du hast recht, ohne Fachmann/frau sicher nicht sauber zu beantworten..

Tomate
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Alt 17.01.2008, 07:52
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Fakt ist, man muß in D. gemeldet sein und Arbeiten, sonst hat man keinen Anspruch auf Kindergeld.
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Alt 18.01.2008, 09:37
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Hi Benji,

darf ich mal fragen, woher Du dieses Statement hast? Ich zitiere jetzt mal wörtlich aus dem Merkblatt Kindergeld (Link oben von Patrick bereitgestellt):


Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten? (Seite 7)

"Kindergeld wird für Kinder - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben."

sowie

Wer erhält Kindergeld? (Seite 6)

"Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie
- in D ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
ODER
- im Ausland wohnen, aber in D entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden." - (hatte schon sanmiguel so ähnlich erwähnt..)

Damit ist das doch keine Frage ausschließlich des Wohnortes, sondern der unbeschränkten Steuerpflicht. Und hierzu steht im Einkommensteuergesetz, dass auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Der Paragraph ist mir jetzt zu lang zum zitieren, aber dort stehen auch Möglichkeiten wie etwa "im Inland ausgeübt ODER verwertet". Hier liegt doch wohl ein entscheidender Punkt, was unter "im Inland verwertet" fällt...

(auch dies ist natürlich keine juristische Beratung!!!)

Man muss aufpassen, denn in komplizierteren Fällen können die Call-Center-Leute der Familienkasse nicht weiterhelfen und auch der eine oder andere Angestellte der Familienkasse wird vermutlich seine Schwierigkeiten haben, sich im Dschungel unserer Steuergesetze und Kindergeldvorschriften zurechtzufinden. Also, nicht alles sofort glauben, was man hört, sondern anhand verbindlicher schriftlicher Gesetze/Richtlinien begründen lassen. Irren ist nun mal menschlich...

Gruß

Tomate
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