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| Eine Frage an alle die sich auskennen: Mein Freund hier auf Teneriffa (Deutscher) ist sein vielen Jahren mit einer Thailänderin verheiratet. Sie hat sich heute in einem Hotel hier als Küchenhilfe beworben. Der Chef fragte ob sie eine Arbeitserlaubnis hat... Braucht sie sowas als Ehefrau eines Deutschen? Ich und mein Freund stehen damit voll auf dem Schlauch... |
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| Ich habe gerade im Supermarkt ein Pärchen angesprochen, er Deutscher, sie Thai und die meinten, die Regelung für Familienmitglieder von EU-Angehörigen zur Arbeitserlaubnis gilt europaweit - sie braucht keine Erlaubnis. Was nun? |
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| Die Frau ist vermutlich mit Visum eingereist und auf TF gemeldet. Arbeiten mit Erlaubnis Die Pflichten von EU- und anderen Bürgern. Für Bürger der EU ist keine separate Arbeitsbewilligung erforderlich. Lediglich eine offizielle Steuernummer, kurz: "NIE", sollte rasch angefordert werden und eine Aufenthaltsbewilligung - eine Residencia - muss bei einem mehr als dreimonatigen Arbeitsaufenthalt beantragt werden. Vorgelegt werden muss hierfür unter anderem ein Arbeitsvertrag. Nach den Plänen der spanischen Regierung sollte aber auch diese Residencia-Pflicht demnächst entfallen. Diverse zusätzliche bilaterale Abkommen zur weiteren Vereinfachung der Niederlassungsfreiheit - etwa mit Deutschland und Frankreich - sind aber noch nicht ratifiziert. Nicht-EU-Ausländer - also etwa auch Schweizer - jedoch müssen sich eine Arbeitserlaubnis - permiso de trabajo - beschaffen, die zugleich als Aufenthaltsgenehmigung gilt. Die Arten der Arbeitserlaubnis werden nach Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätig unterschieden und sind, je nachdem ob Erstantrag oder bereits Verlängerung mit unterschiedlichen Rechten, und Gültigkeit verbunden. Die erste Stufe - B- oder D inicial - ist jeweils auf einen konkreten geographischen Bereich, einen Beruf und ein Unternehmen beschränkt und nur ein Jahr gültig. Die vierte Stufe - permanente - ist mit der Residencia für Unionsbürger vergleichbar. Wer als Nicht-EU-Ausländer einen Erstantrag stellt, muss dazu über ein gültiges Visum verfügen. Dieses wird - am besten unter Vorlage des Arbeitsvertrages - im spanischen Konsulat des Herkunftslandes beantragt. Der Antrag für die Arbeitserlaubnis wird dann beim zuständigen Arbeis-, bzw. Arbeit- und Sozialamt oder beim Ausländerservice gestellt. |
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| Hatte übersehen, dass die Frau mit dem Deutschen verheiratet ist. Ging davon aus, sie sei die Freundin. Sorry! Dann gilt folgendes: EU-Angehörige aus den 15 alten EU-Ländern, einschließlich ihrer Familienangehörigen mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes), haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EU. |
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| Es kann nie schaden, Rechtsrat einzuholen. Man kennt das ja: Unwissenheit schützt vor Strafe/Nachteilen/Ärger nicht! Ausser auf Tonga vielleicht, aber nicht in der EU. |
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