Hallo Patrick,
habe mir gerade mal die entscheidenden Passagen in Deinem Link zu Gemüte geführt...Ist ja ne sehr ausführliche Broschüre.
Auf S. 7 heißt es, dass auch für Kinder Kindergeld gezahlt werden kann, wenn sie in einem EU-Mitgliedsstaat oder im E-Wirtschaftsraum leben. Damit ist dann wohl die Frage entscheidend, ob ein Elternteil eben seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in D hat ODER im Ausland lebt, aber in D unbeschränkt Ek-pflichtig ist. Letzteres geht lt. § 1 EkStG wohl auch auf Antrag, wenn man nur beschränkt EkSt-pflichtige Einkünfte lt. § 49 erzielt, wo u.a. Mieteinnahmen in D, Kapitalerträge oder auch die von mir oben erwähnten Einnahmen durch im Inland ausgeübte oder verwertete Arbeit erzielt werden.
Ob sich nun die unbeschränkte Steuerpflicht in D auf Antrag rentiert, um kindergeldbezugsberechtigt zu bleiben, weiß ich nicht. Man wir wohl nicht an einem kompetenten deutsch/spanischen Steuerberater vorbeikommen, um das abschließend zu klären.
Tomate |