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Alt 05.01.2008, 09:59
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sanmiguel sanmiguel ist offline
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Zitat:
Zitat von Vilaflor Beitrag anzeigen
Sanmiguel, wie willst Du denn aus dem Ausland ohne Einreise (Art. 11 GG) zu den Führerscheinstellen kommen?
Ich hab' Telefon und Briefmarken und e-mail...

Jetzt hat mich aber doch der Ehrgeiz der präzisen Recherche gepackt und ich hab' ein bißl gegooglet. Ergebnis:
§ 13 IntKfzVO iVm. § 73 Abs. 3 FeV: Keine "untere Fahrerlaubnisbehörde" (das sind die Führerscheinstellen) darf die Bearbeitung wegen Nicht-Zuständigkeit ablehnen.
Das ganze hab' ich gefunden in Wo bekomme ich meinen internationalen Führerschein verlängert ? - Verkehrstalk-Foren

@ benji: da liegt ja der Hase im Pfeffer: einen int. Führerschein bekommst Du nur als Inhaber des EU-Scheckkarten-Dokuments, da eine nur darauf enthaltene Nummer in den Int. Führerschein eingetragen wird. Übrigens: wenn Du nur den grauen Führerschein hast, hat der mittlerweile keine Rechtswirkung mehr außerhalb Deutschlands, d.h., Du fährst mit einem Dokument, das keines mehr ist!! Ehrlich! Ist nur den allermeisten Polizisten nicht bekannt.
Um Mißverständnisse auszuschließen: Du hast natürlich immer noch die Fahrerlaubnis der damals von Dir erworbenen Führerscheinklassen, aber keinen außerhalb Deutschlands gültigen Nachweis dafür. Ich würd' den grauen Lappen umtauschen...

Ach ja, ich möchte zwei Fachbegriffe klarstellen, deren unpräzise Verwendung meist für diese Verwirrungen sorgt:

Fahrerlaubnis ist das durch Verwaltungsakt erteilte Recht, Fahrzeuge einer bestimmten Klasse zu führen.
Führerschein ist das Dokument, das besagt, daß Du eine Fahrerlaubnis hast...
Das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen entsteht also nicht durch den Führerschein, der ist nur ein Stück Papier oder Plastik. Du musst ja auch nicht wieder in die Fahrschule und die Fahrerlaubnis neu erwerben, nur weil Du Deinen Führerschein z.B. verloren hast.

Geändert von sanmiguel (05.01.2008 um 10:07 Uhr).
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