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Alt 11.01.2007, 07:39
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Laut Mineralöl-Steuergesetz (MinöStG) § 4 Abs. 3 darf Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff (z.B. Kerosin, Avgas) steuerfrei verwendet werden

a) von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder für entgeltliche Erbringung von Dienstleistung,

b) in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste für Zwecke der Luftrettung.

Im Luftverkehr gilt das Prinzip der Nutzerfinanzierung seit langem welt-weit. Das heißt, der Luftverkehr bezahlt seine Infrastrukturkosten für die Benutzung der Flughäfen und Dienstleistungen von Flugsicherung und Wetterdienst in Form von Entgelten und Gebühren. In Deutschland deckt dies die Kosten. Rechnet man beispielsweise die Gebühren für einen innerdeutschen Lufthansa-Flug in eine fiktive Mineralölsteuer um, so bezahlt das Unternehmen dafür rund 1 € pro Liter Kerosin. Die Nicht-Erhebung einer Mineralölsteuer ist keine Subvention, sondern aufgrund der Finanzierungskonzeption des Luftverkehrs systemgerecht. Wer die Mineralölsteuer im Luftverkehr einführen wollte, müsste zuvor die Nutzergebühren abschaffen und gegen den Expertenrat auf Steuerfinanzierung umstellen. Eine Doppelbelastung des Luftverkehrs durch Gebühren und Steuern für die Infrastruktur wäre ungerechtfertigt, diskriminierend und wettbewerbsverzerrend. Das Abkommen von Chicago und die staatlichen Luftverkehrsabkommen schließen deshalb die Erhebung einer Kerosinsteuer aus.



editiert von: sanmiguel, 11.01.2007, 08:50 Uhr [addsig]
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