@susanfasnia
Das ist richtig.
Eine in Deutschland erstellte Patientenverfügung könnte in ihrer Übersetzung auch Gegenstand einer Manifestación anticipada de voluntadin der Autonomen Region Islas Canarias sein.
Ein konkreter Inhalt der Patientenverfügung ist zwar nicht geregelt, das heisst aber nicht, dass der Verfasser alles formulieren kann, was er will.
Wenn eine inhaltliche Regelung nach spanischem Recht nicht zulässig sein sollte, würde der Notar oder der Beamte des Registers für Patientenverfügungen schon darauf hinweisen.
Der Inhalt muss ja beurkundet werden.Eine fachliche Beratung durch einen Arzt, Rechtsanwalt oder Notar kann in jedem Fall nicht schaden.
Ich halte mich persönlich gerne auch an Ärzte, denn die sind mit der Sache gut vertraut, geht es doch darum, was sie zu beachten haben, wenn sie einen Patienten mit Patientenverfügung behandeln und dabei nicht rechtswidrig handeln wollen.
Salu2
M.d.A. |